Abgesehen von der Anzahl Fahrten bleibt mengenmässig aber – wie hiervor aufgezeigt – alles weitere unklar, zumal die Kammer den Zusammenhang zwischen der Schuldentilgung und den Fahrten nach P.________/D nicht als erstellt erachtet. Die konkrete Betäubungsmittelmenge muss deshalb offengelassen werden. Im Ergebnis erachtet die Kammer bezüglich Ziff. I.1.1 der Anklageschrift den Erwerb und die Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit zwischen 17. Januar 2019 und 16. April 2019 in P.________/D und der Schweiz als erstellt. Demgegenüber hat bezüglich Ziff.