gewesen (vgl. E. IV.11.2.2 hiervor). Diese im Strafverfahren gemachten Aussagen des Beschuldigten 2 wertet die Kammer als Schutzbehauptungen. Einerseits enthält das aufgenommene Gespräch zu viele Einzelheiten und stimmige Details, als dass die dortigen Aussagen des Beschuldigten 2 einfach als Bluff abgetan werden könnten. Andererseits konnte der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht schlüssig aufzeigen, weshalb er sich diese Geschichte genau so ausgedacht haben sollte. Namentlich behauptete er zuerst, es sei darum gegangen, dass BN.________ Vertrauen in ihn gewinne, damit er nach Belgien gehen und ab und zu das Auto ausleihen könne (pag. 2879 Z. 17 ff.).