Kokainbeschaffung in P.________/D nicht als erstellt erachtet. Anders als im Deliktsblatt (SK 23 584 pag. 387) erwähnt, finden sich in der Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 28. Mai 2020 und 24. November 2020 keine Aussagen zu «Hinweisen in Sachen P.________/D». Bei seiner Einvernahme vom 24. November 2020 sagte er aus, er habe einfach einen «Scheissdreck» erzählt, seine Freundin habe von allem nichts gewusst (SK 23 584 pag. 2651 Z. 633 f.). Auf Vorhalt, dass er im Gespräch erzähle, er sei mit seiner Freundin zehn Mal in P.________/D gewesen, und auf Frage, wie oft er dort gewesen sei, sagte er, sie seien oft in P.________/D gewesen, ihre Grossmutter wohne dort (SK 23 584 pag.