11. Urteil PEN 22 219 11.1 Vorbemerkung Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen sei darauf hingewiesen, dass in den zitierten Passagen der Vorinstanz jeweils der Beschuldigte 2 gemeint ist, wenn vom «Beschuldigten» die Rede ist, während der Beschuldigte 1 jeweils mit seinem Namen genannt wird. 11.2 Ziff. I.1.1 und I.4.1.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. I.1.1 und I.2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 11.2.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 2 wird in Ziff. I.1.1 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (SK 23 584 pag.