68 Geständnis zu schliessen. Einerseits bestritt der Beschuldigte 1 diesen zweiten Erwerb anschliessend und stellte klar, nur 50 Gramm erhalten zu haben, was mit den Aussagen von U.________ übereinstimmt. Andererseits geht aus den aufgenommenen Gesprächen (insb. Track-Nr. 1649) gerade hervor, dass der Beschuldigte 1 zwar mehr beziehen wollte, U.________ aber nichts mehr hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss der zweite Sachverhaltsteil von Ziff. I.1.2.4 der Anklageschrift als nicht erstellt gelten, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat.