Vielmehr berichtete er im Wesentlichen, kein Geld zu haben, jemandem in CO.________ die ganzen CHF 500.00 gegeben zu haben und vom Walliser aufgehalten worden zu sein, wobei er (der Beschuldigte 1) kein Gramm Ware auf sich gehabt habe (pag. 438 f.). In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 2587, S. 41 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) lässt sich den Audioaufnahmen demnach keine Übergabe einer zweiten Portion à 50 Gramm Kokaingemisch entnehmen. Nach dem Ausgeführten erscheint es der Kammer als zu konstruiert, aus der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er neben den 50 Gramm von U.________ an T.________ selber noch 50 Gramm Kokain erhalten habe, auf ein entsprechendes