1489 Z. 657 ff.). Am 2. März 2021 ergänzte U.________, der Beschuldigte 1 habe die zweiten 50 Gramm auf Anweisung des Beschuldigten 2 nicht erhalten, glaublich weil er die ersten 50 Gramm noch nicht bezahlt gehabt habe (pag. 1622 Z. 463 ff.). Er (U.________) habe dem Beschuldigten 1 nur 50 Gramm gegeben, die zweiten 50 Gramm habe der Beschuldigte 2 nicht akzeptiert (pag. 1623 Z. 521 ff.). Gestützt auf die Aussagen von U.________ ist demnach vorerst von nur einer Übergabe von 50 Gramm Kokaingemisch auszugehen. Aus der Audioaufnahme vom 20. Juli 2019, 12:39 Uhr, Track-Nr. 1649, geht sodann hervor, dass der Beschuldigte 1 «200» wollte.