686 Z. 269 ff.). Aus Sicht der Kammer ist indes un- 67 klar, ob die betreffende Aussage des Beschuldigten 1 tatsächlich im Sinne eines Geständnisses zu verstehen ist, zumal er später jedenfalls bestritt, von U.________ 50 Gramm für sich und 50 Gramm für T.________ erhalten zu haben – es seien insgesamt 50 Gramm gewesen (pag. 2491 Z. 9 ff.). U.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2020, dem Beschuldigten 1 50 Gramm Kokain übergeben zu haben (pag. 1489 Z. 657 ff.).