2895). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte 1 habe während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten 2 unbestrittenermassen Kokaingemisch von U.________ für den Eigenkonsum erhalten. Bestritten sei, dass insgesamt 100 Gramm gekauft worden seien. Der Beschuldigte 1 habe 50 Gramm Kokaingemisch erhalten, dies entspreche der Menge zur Deckung seines Eigenkonsums. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021 habe der Beschuldigte 1 angegeben, 50 Gramm erhalten zu haben, zudem habe auch T.________ 50 Gramm erhalten. Dies decke sich mit den Aussagen von U.________.