Diese Übergabe habe mangels Geldes zuerst nicht geklappt (Track-Nr. 1666), später am Tag sei sie aber vollzogen worden (Track-Nr. 1739 und 1740). Auch der Beschuldigte 2 habe ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe bei ihm Kokain gekauft und an T.________ weiterverkauft. U.________ habe die Übergabe von 50 Gramm durch den Beschuldigten 1 an T.________ bestätigt. Der Beschuldigte 1 bestreite dies, habe bei der Einvernahme vom 20. Januar 2021 aber implizit eingeräumt, dass nicht U.________ T.________ das Kokaingemisch geliefert habe, da diese wegen alten Schulden Probleme gehabt und nicht zusammen funktioniert hätten.