10.4.5 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei eigentlich von einem Anstaltentreffen zur Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch ausgegangen. Die Veräusserung habe aber stattgefunden und der Beschuldigte 1 habe weitere 50 Gramm von U.________ zur Veräusserung erworben. U.________ belaste den Beschuldigten 1, 50 Gramm Kokaingemisch übernommen zu haben, um an T.________ zu übergeben. Diese Übergabe habe mangels Geldes zuerst nicht geklappt (Track-Nr. 1666), später am Tag sei sie aber vollzogen worden (Track-Nr. 1739 und 1740).