Ob das fragliche Verkaufsgeschäft tatsächlich abgewickelt werden konnte oder nicht, geht aus keiner der darauffolgenden Audioaufzeichnungen hervor und kann auch sonst den Akten nicht entnommen werden. Folglich ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Verkaufsgeschäft nicht abgewickelt wurde. Das Gericht erachtet den Sachverhalt aber dahingehend als