Ich habe die Ware nicht gegeben und warte noch werde ich ihm sagen» pag. 428 f.). Sie hatten sich aber gemäss Audioaufzeichnung um 15:30 Uhr für die Übergabe des Kokains und die Entgegennahme des Geldes verabredet (der Beschuldigte «Er komme um 15:30 Uhr», daraufhin U.________ «Hast du das Geld genommen?», woraufhin der Beschuldigte antwortete «Nein, er sagt um 15:30 Uhr. […] Die Ware ist bei mir», pag. 431). Ob das fragliche Verkaufsgeschäft tatsächlich abgewickelt werden konnte oder nicht, geht aus keiner der darauffolgenden Audioaufzeichnungen hervor und kann auch sonst den Akten nicht entnommen werden.