Anhand der Aussagen lässt sich also nur erstellen, dass der Beschuldigte von U.________ 50 Gramm Kokaingemisch übernommen habe. Etwas Anderes geht auch nicht aus den relevanten Audioaufzeichnungen hervor. So lässt sich beispielsweise der Audioaufzeichnung vom 20. Juli 2019 entnehmen, dass C.________ U.________ angewiesen hat, dem Beschuldigten nicht mehr als 50 zu geben («Ich werde es geben, ich habe es noch nicht gegeben. Soll ich nicht mehr als 50 geben? Gut, dann. Tschau», pag. 660). Aus zwei weiteren Audioaufzeichnungen vom selben Tag geht hervor, dass der Beschuldigte die erhaltenen 50 Gramm Kokaingemisch zwar in der Wohnung von T.______