Er – U.________ – habe zu ihm aber gesagt, dass er dies zuerst mit C.________ besprechen müsse und ihm das Kokain nicht einfach so geben könne. Dies, weil der Beschuldigte Probleme gehabt habe, das Geld einzutreiben. C.________ habe ihm dann aber erlaubt, 50 Gramm Kokain an den Beschuldigten zu übergeben (pag. 1489, Z. 657 ff.). Mit den 50 Gramm sei der Beschuldigte dann in die Wohnung von T.________ gegangen, habe dafür aber das Geld nicht erhalten, weshalb er den Stoff wieder mitgenommen habe (pag. 1490, Z. 684 ff.; pag. 1538, Z. 57; pag. 1622, Z. 472 ff.). Überdies bestätigte U._____