65 10.4.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen nebst den Einvernahmen des Beschuldigten 1 im Wesentlichen die Einvernahmen von U.________ (pag. 1472 ff.) sowie das Deliktsblatt Nr. 8 zum Vorgang 3.38 inkl. Audio-Journale (pag. 409 ff.) vor. 10.4.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend Folgendes (pag. 2586 f., S. 40 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): U.________ bestätigte im Rahmen seiner Einvernahmen, dass er während den Ferien von C.________ Kokain für diesen ausgeliefert habe.