Bezüglich des ersten Sachverhaltsteils (Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch) erfolgte vorinstanzlich ein Schuldspruch (vgl. Ziff. III.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), welcher in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.6.1 hiervor).