Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2586, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), bestritt der Beschuldigte 1 den Bezug der ersten Portion à 50 Gramm Kokaingemisch nicht, wobei er angab, diese habe seinem Eigengebrauch gedient. Bezüglich der weiteren 50 Gramm Kokaingemisch brachte der Beschuldigte 1 vor, T.________ habe diese nicht von ihm, sondern von U.________ im Auftrag des Beschuldigten 2 erworben. Bezüglich des ersten Sachverhaltsteils (Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch) erfolgte vorinstanzlich ein Schuldspruch (vgl. Ziff.