Es resultieren 18.62 Gramm reines Kokain. Im Ergebnis erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 vor dem 15. September 2019 28 Gramm Kokaingemisch resp. 18.62 Gramm reines Kokain erwarb, um dieses an unbekannte Abnehmer zu veräussern. 10.4 Ziff. I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2 der Anklageschrift 10.4.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.1.2.4 der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022 vorgeworfen, in der Zeit von 19. bis 21. Juli 2019 in E.________ bei U.________ 100 Gramm Kokaingemisch in zwei Portionen à 50 Gramm erworben zu haben, die durch den Beschuldigten 2 bereitgelegt worden seien.