Die Zeitspanne seit dem letzten nachgewiesenen Bezug gemäss Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 der Anklageschrift bis zum spätestmöglichen Erwerb (welcher angesichts des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.________ vor dem 15. September 2019 stattgefunden haben muss [vgl. pag. 446]) beträgt rund zwei Monate. Demnach sind von den erworbenen 36 Gramm Kokaingemisch acht Gramm für den Eigenkonsum abzuziehen. Für die verbleibenden 28 Gramm ist mit Blick auf die Betäubungsmittelstatistik SGRM von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 66.5 % auszugehen. Es resultieren 18.62 Gramm reines Kokain.