Wie in E. IV.10.3.3 hiervor bereits dargelegt, ist nach Ansicht der Kammer erwiesen, dass der Beschuldigte 1 seinen Eigenkonsum mit dem Betäubungsmittelhandel finanzierte und das vom Beschuldigten 2 erworbene Kokaingemisch in der Folge weitgehend veräusserte, wobei – entgegen der Vorinstanz – von einem Eigenkonsum von durchschnittlich einem Gramm pro Woche auszugehen ist. Zumal der Beschuldigte 1 das Kokaingemisch jeweils in Kommission erworben hat, erfolgte die Bezahlung nach Erhalt der Ware. Die Zeitspanne seit dem letzten nachgewiesenen Bezug gemäss Ziff.