446), ableiten, dass er diesem vorher Kokaingemisch im entsprechenden Gegenwert ausgehändigt haben muss, was einer Menge von 36 Gramm Kokaingemisch entspricht. Wie in E. IV.10.3.3 hiervor bereits dargelegt, ist nach Ansicht der Kammer erwiesen, dass der Beschuldigte 1 seinen Eigenkonsum mit dem Betäubungsmittelhandel finanzierte und das vom Beschuldigten 2 erworbene Kokaingemisch in der Folge weitgehend veräusserte, wobei – entgegen der Vorinstanz – von einem Eigenkonsum von durchschnittlich einem Gramm pro Woche auszugehen ist.