Demgegenüber wendete die Verteidigung des Beschuldigten 1 zusammengefasst ein, es seien überhaupt keine Beweise vorhanden. Dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 Geld geschuldet habe, sei nicht unwahrscheinlich. Der Ursprung der Schulden sei aber unbekannt. Ausgeschlossen sei, dass eine Veräusserung der Drogenmenge bereits stattgefunden hätte oder beabsichtigt gewesen wäre. Es habe ein Freispruch resp. infolge Verjährung eine Einstellung zu erfolgen (vgl. pag. 2895). Würdigung der Kammer Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Erwerb von mindestens 36 Gramm Kokaingemisch für mindestens