Dem Beschuldigten 1 könne nachgewiesen werden, dass er vor dem 7. Juli 2019 112 Gramm Kokaingemisch übernommen und anschliessend bezahlt habe. Zudem könne ihm nachgewiesen werden, dass er zwischen 19. und 21. Juli 2019 weitere 100 Gramm übernommen und veräussert habe. Daraus folge, dass der Beschuldigte 1 die fraglichen 36 Gramm Kokaingemisch frühestens im letzten Juli-Drittel, jedoch vor dem 15. September 2019 übernommen habe. Diese Menge sei nicht für den Eigenkonsum gewesen. Der Anklagesachverhalt sei erstellt (vgl. pag. 2895). Demgegenüber wendete die Verteidigung des Beschuldigten 1 zusammengefasst ein, es seien überhaupt keine Beweise vorhanden.