Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, der Beschuldigte 2 sei erst im Oktober 2018 wieder im Drogenhandel tätig gewesen, und der Beschuldigte 1 habe das Kokain von diesem in Kommission erhalten. Auch im Juli 2019 habe er vom Beschuldigten 2 Kokain bezogen. Der Beschuldigte 2 und BN.________ hätten am 15. September 2019 über die getätigten Verkäufe des Beschuldigten 1 gesprochen. Dem Beschuldigten 1 könne nachgewiesen werden, dass er vor dem 7. Juli 2019 112 Gramm Kokaingemisch übernommen und anschliessend bezahlt habe.