680, Z. 31 ff.). Wird wiederum ein minimaler Eigenkonsum von 5 Gramm pro Woche – mithin 20 Gramm pro Monat – angenommen (vgl. pag. 621, Z. 201 ff. und Z. 204 ff.), so muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen 36 Gramm Kokaingemisch innert spätestens eineinhalb Monaten konsumiert haben muss. Mangels feststellbarem Zeitraum, in welchem der Beschuldigte das Kokaingemisch effektiv erworben hat, muss folglich in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass er die 36 Gramm selber konsumiert und sie entsprechend nicht zur Weiterveräusserung erworben hat. Wiederum unter Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung ist der entsprechende Erwerb sowie der Konsum unter