An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter dem fraglichen Lemma lediglich den Erwerb von Kokain zwecks Weiterverkaufs, nicht aber – aufgrund der Aktenlage zurecht – konkrete Verkaufsgeschäfte vorwirft. Hinsichtlich einer allfällig beabsichtigten Weiterveräusserung spielt aber wiederum die Frage des Zeitraums eine zentrale Rolle. So geht aus den Akten nämlich nicht hervor, wann der Beschuldigte die Kokainmenge effektiv übernahm, weshalb wiederum vom Zeitraum auszugehen ist, in welchem der Beschuldigte von C.________ Kokain bezog, d.h. ab Mitte 2018 bis am 15. September 2019 (vgl. pag. 680, Z. 31 ff.).