Zu diesem Vorwurf führte der Beschuldigte aus, dass er selber mit «A.________» gemeint gewesen sei, aber nicht mehr wisse, in welchem Zusammenhang der Betrag von CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 gestanden habe. Der Betrag müsse nicht unbedingt aus dem Betäubungsmittelhandel herrühren, sondern könne auch auf Pokerspielen gründen (pag. 689, Z. 396 ff. und Z. 405; pag. 690, Z. 406 ff. und Z. 420 f.; pag. 2490, Z. 27 ff.). Jedenfalls sei mit dem Türken nicht er gemeint gewesen. C.________ habe ihn nie so genannt. Es habe sich dabei vermutlich um U.________ gehandelt (pag. 632, Z. 649 und Z. 664; pag. 2490, Z. 3 ff. und Z. 18 f.).