Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt – soweit den Erwerb betreffend – als erwiesen, hingegen ging sie aufgrund des angenommenen Eigenkonsums des Beschuldigten 1 von fünf Gramm pro Woche davon aus, dass die gesamte Menge für den Eigenverbrauch bezogen wurde. Konkret erwog sie Folgendes (pag. 2584 f., S. 38 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Grundlage des Vorwurfes bilden zwei Audioaufzeichnungen vom 15. September 2019 (pag. 673 f.; pag. 675 f.) sowie eine Audioaufzeichnung vom 28. September 2019 (pag.