In Lemma 5 von Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, vor dem 15. September 2019 vom Beschuldigten 2 mindestens 36 Gramm Kokaingemisch für den Preis von CHF 2'000.00 in Kommission erworben zu haben, um dieses an unbekannte Abnehmer zu veräussern (pag. 2373). Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt – soweit den Erwerb betreffend – als erwiesen, hingegen ging sie aufgrund des angenommenen Eigenkonsums des Beschuldigten 1 von fünf Gramm pro Woche davon aus, dass die gesamte Menge für den Eigenverbrauch bezogen wurde.