Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorbehaltlos anschliessen. Zwar geht aus dem aufgenommenen Gespräch hervor, dass der Beschuldigte 2 Geld zählte und letztlich die Zahl 19 nannte (pag. 401). Welchem Geldwert die gezählten Scheine entsprechen, ist indes unklar. Entgegen den Ermittlungen (vgl. pag. 403) kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf Geldscheine à CHF 100.00 geschlossen werden. Weiter geht aus der Audio-Aufnahme hervor, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 anbot, das Geld für diesen zu zählen («Gib es mir, ich zähle»), woraufhin der Beschuldigte 2 erwiderte «Nein, lass ich kann es