Auch kann nicht zweifelslose erstellt werden, wie viel Geld C.________ zählte und wofür das Geld schlussendlich war. Den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen von C.________ lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen (pag. 626, Z. 418; pag. 627, Z. 438 f., Z. 448 und Z. 451; pag. 627, Z. 440 ff.; pag. 627, Z. 454 ff.; pag. 1248, Z. 303, Z. 310 und Z. 311 ff.; pag. 1249, Z. 304 ff. und Z. 315 ff.). Der angeklagte Sachverhalt konnte nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der zahllosen sich stellenden, unbeantworteten Fragen nicht zweifelsfrei erstellt werden.