Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit folgender Begründung als nicht erstellt (pag. 2584, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend diesen Vorwurf ist lediglich eine Audioaufzeichnung vom 18. Juli 2019 aktenkundig (pag. 650 f.). Gestützt auf diese Audioaufzeichnung lässt sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht zweifellos erfassen, von wem das Geld an C.________ übergeben wurde. Schliesslich befand sich im fraglichen Zeitpunkt neben C.________ und dem Beschuldigten ebenso U.________ im überwachten Skoda. Auch kann nicht zweifelslose erstellt werden, wie viel Geld C._____