Es resultiert eine veräusserte Menge von 100 Gramm Kokaingemisch. Unter Berücksichtigung der Betäubungsmittelstatistik SGRM ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 66.5 % auszugehen, was 66.5 Gramm reines Kokain ergibt. Im Ergebnis erachtet die Kammer den Erwerb von 112 Gramm Kokaingemisch sowie die Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 66.5 Gramm reinem Kokain an unbekannte Abnehmer als erstellt. 10.3.4 Ziff. I.1.2.2 Lemma 4 der Anklageschrift In Lemma 4 von Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 Folgendes vorgeworfen (pag. 2372 f.): Vor dem 18. Juli 2019 erwarb A.__