Gestützt auf diese Aussagen erscheint der Kammer der von der Vorinstanz angenommene minimale Eigenkonsum von fünf Gramm pro Woche (pag. 2583, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als deutlich überhöht, zumal der Beschuldigte 1 nur zu Spitzenzeiten vor