stellt folglich auf die tatnächsten und generell unverfälschten Aussagen des Beschuldigten 1 vom 13. Januar 2021 ab, wonach er (aktuell) ein Gramm Kokain pro Woche konsumiere, der durchschnittliche Konsum in den Jahren 2019 und 2020 unterschiedlich gewesen sei und er in Spitzenzeiten – noch vor der Untersuchungshaft im Jahr 2017 – pro Woche fünf Gramm konsumiert und den Konsum anschliessend reduziert habe (pag. 621 Z. 196 ff.). Gestützt auf diese Aussagen erscheint der Kammer der von der Vorinstanz angenommene minimale Eigenkonsum von fünf Gramm pro Woche (pag.