Danach habe er seinen Konsum reduziert. In der delegierten Einvernahme vom 20. Januar 2020 [recte: 2021] habe er demgegenüber ausgeführt, seinen Eigenkonsum fälschlicherweise mit fünf Gramm pro Woche bezeichnet zu haben, obwohl dieser in der Tat deutlich höher gewesen sei. Daraufhin habe er seinen höchsten Konsum auf 15 Gramm Kokain pro Woche während eines Zeitraums von Mitte 2018 bis Mitte 2020 beziffert (pag. 2580, S. 34 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Einklang mit der Vorinstanz wertet die Kammer diese Korrektur des Beschuldigten 1 bezüglich seines Eigenkonsums als äusserst berechnend und stuft seine späteren Aussagen entsprechend als Schutzbehauptungen ein. Die Kammer