Z. 65 ff.). Als Zwischenergebnis erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 – welcher unbestrittenermassen Betäubungsmittelkonsument war und über kein gesichertes resp. legales Einkommen verfügte – seinen Eigenkonsum mit dem Betäubungsmittelhandel finanzierte und das vom Beschuldigten 2 erworbene Kokaingemisch in der Folge zumindest mehrheitlich veräusserte. Zumal keine konkrete Veräusserungshandlung angeklagt ist, muss von der erworbenen Menge Kokaingemisch folglich eine noch zu bestimmende Quote für den Eigenkonsum abgezogen werden. In einem weiteren Schritt ist deshalb der Eigenkonsum des Beschuldigten 1 zu beleuchten.