An dieser Einschätzung ändert angesichts des regelmässigen Konsums und der hohen aufgewendeten Geldbeträge nichts, dass der Beschuldigte 1 gemäss seiner Verteidigung eine Klarinette verkauft und Einnahmen aus Pokerspielen eingesetzt haben soll. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 seinen Eigenkonsum mit dem Handel von Betäubungsmitteln finanzierte. Entsprechend gaben auch der Beschuldigte 2 und L.________ zu Protokoll, der Beschuldigte 1 habe mit dem erhaltenen Kokain Handel betrieben (vgl. pag. 1241 Z. 24, pag. 1244 Z. 152 ff., pag. 1743 Z. 96 ff. und pag. 1750 Z. 65 ff.).