60 Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer der vorinstanzliche Schluss, wonach das vom Beschuldigten 2 erworbene Kokaingemisch vom Beschuldigten 1 vollumfänglich selber konsumiert worden sei, als realitätsfremd. Angesichts seiner Einkommensverhältnisse wäre der Beschuldigte 1 gar nicht in der Lage gewesen, einen derartigen Konsum zu finanzieren. An dieser Einschätzung ändert angesichts des regelmässigen Konsums und der hohen aufgewendeten Geldbeträge nichts, dass der Beschuldigte 1 gemäss seiner Verteidigung eine Klarinette verkauft und Einnahmen aus Pokerspielen eingesetzt haben soll.