Wiederholend bzw. teilweise ergänzend ist zu betonen, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021 auf Vorhalt des Betrags von CHF 2'750.00 für 50 Gramm Kokaingemisch und des zusätzlichen Betrags von CHF 4'350.00 ausdrücklich bestätigte, dass es sich bei den CHF 4'350.00 um «Materialgeld» für Kokain gehandelt habe; er habe ja gesagt, dem Beschuldigten 2 noch immer CHF 12'000.00 zu schulden (pag. 689 Z. 372 ff.). Vor diesem Hintergrund sind die beiden Geldbeträge aus Sicht der Kammer zu addieren. Entsprechend gilt der Erwerb von insgesamt 112 Gramm Kokaingemisch als erstellt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 das erworbene Ko-