Es könne kein Schuldspruch erfolgen. Die Einstellung durch die Vorinstanz sei in Folge Verjährung richtig (vgl. pag. 2895). Würdigung der Kammer Bezüglich der Erwerbshandlung schliesst sich die Kammer vollumfänglich den vorinstanzlichen Erwägungen an, darauf ist zu verweisen. Wiederholend bzw. teilweise ergänzend ist zu betonen, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021 auf Vorhalt des Betrags von CHF 2'750.00 für 50 Gramm Kokaingemisch und des zusätzlichen Betrags von CHF 4'350.00 ausdrücklich bestätigte, dass es sich bei den CHF 4'350.00 um «Materialgeld» für Kokain gehandelt habe;