Demgegenüber wendete die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Wesentlichen ein, aus der Audio-Aufzeichnung gehe die erworbene Menge nicht zweifelsfrei hervor. Der Beschuldigte 1 habe jedoch in der Einvernahme vom 20. Januar 2020 gesagt, beim Betrag von CHF 2'750.00 handle es sich um eine Zahlung für 50 Gramm Kokaingemisch, die er vom Beschuldigten 2 erhalten habe. Er habe seine Klarinette verkauft und Einnahmen aus dem Pokerspiel eingesetzt. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft habe er also finanzielle Mittel gehabt. Einen weiteren Kauf resp. Verkauf habe er nicht getätigt, dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Es könne kein Schuldspruch erfolgen.