Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zusammengefasst aus, der Beschuldigte 1 habe das Kokaingemisch vom Beschuldigten 2 in Kommission erhalten. Von 5. bis 15. Mai 2019 habe noch ein anderer Erwerb stattgefunden, die 112 Gramm Kokaingemisch habe er also frühestens nach dem 15. Mai 2019 erworben. Dieser Erwerb könne erst kurz vor dem 7. Juli 2019 stattgefunden haben. Da es an diesem Tag um die Bezahlung des Kokains gegangen sei, müsse die Übergabe des Kokains vorher stattgefunden und der Beschuldigte 1 dieses bereits verkaufen haben. Auch seine aufgenommene Aussage «morgen brauche ich» zeige, dass er kein Kokain mehr gehabt habe.