621, Z. 201 ff. und Z. 204 ff.), so ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch weit vor dem 15. Mai 2019 erhalten und selbst konsumiert haben muss. Nach Auffassung des Gerichts kann daher lediglich der Erwerb, nicht aber die Weiterveräusserung des Kokaingemischs als erstellt erachtet werden, welcher – um es vorweg zu nehmen – in rechtlicher Hinsicht unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren ist, so dass der Vorwurf aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist einzustellen ist (vgl. Art. 19a Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 103 StGB, Art. 109 StGB und Art. 329 Abs. 4 StPO).