Dies nämlich, weil aus der besagten Audioaufzeichnung hervorgeht, dass er am Folgetag wiederum Material benötigte («[…] weil morgen brauche ich», pag. 379). Auf der anderen Seite ist zudem nicht aktenkundig, wann der Beschuldigte das Kokaingemisch genau erhielt; es gibt schlicht keinen Hinweis auf den exakten Erwerbszeitpunkt. Der Kauf muss aber innerhalb des Zeitraumes liegen, in dem der Beschuldigte von C.________ Kokain bezog, d.h. ab Mitte 2018 bis am 7. Juli 2019 (vgl. pag. 680, Z. 31 ff.). Wird von einem minimalen Eigenkonsum von 5 Gramm pro Woche ausgegangen (vgl. pag. 621, Z. 201 ff.