Die zuständige Staatsanwältin benannte auch anlässlich ihres Plädoyers keine entsprechenden Beweismittel (vgl. pag. 2499). Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch von insgesamt 112 Gramm vor dem 7. Juli 2019 gekauft haben muss und am selben Datum auch bereits wieder verbraucht haben muss – sei dies durch eine Weiterveräusserung oder durch einen Eigenkonsum, auf welchen sich der Beschuldigten berief. Dies nämlich, weil aus der besagten Audioaufzeichnung hervorgeht, dass er am Folgetag wiederum Material benötigte («[…] weil morgen brauche ich», pag.