Bezüglich der Veräusserung kam die Vorinstanz demgegenüber zum Schluss, der Vorwurf sei einzustellen. Dazu erwog sie Folgendes (pag. 2583., S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): An dieser Stelle gilt es aber darauf hinzuweisen, dass auf der einen Seite keine konkrete Weiterveräusserung den Akten entnommen werden kann. Die zuständige Staatsanwältin benannte auch anlässlich ihres Plädoyers keine entsprechenden Beweismittel (vgl. pag.