Wird auch hier von einem Verkaufspreis von CHF 55.00 je Gramm ausgegangen, welcher nicht nur seitens C.________ genannt wurde (pag. 1103, Z. 593 f.), sondern auch durch den Beschuldigten mehrfach bestätigt wurde, so lässt sich zweifellos eine Menge von mindestens 62 Gramm errechnen. Somit gilt der zur Anklage gebrachte Kauf von mindestens 50 Gramm und mindestens 62 Gramm Kokaingemisch als erstellt.