58 C.________ 50 Gramm Kokaingemisch für CHF 2'750.00 bezogen habe (pag. 689, Z. 381 ff.), wobei sich die Mengenangabe ebenfalls anhand des Verkaufspreises von CHF 55.00 je Gramm errechnen lässt (= CHF 2'750.00 / CHF 55.00; vgl. pag. 682, Z. 122 f.; pag. 688, Z. 334 ff.). Einen Bezug von mindestens 62 Gramm Kokaingemisch bestritt der Beschuldigte zwar. Unbestritten ist aber, wie bereits ausgeführt, dass es sich beim Betrag von CHF 3'450.00 um Materialschulden handelte. Wird auch hier von einem Verkaufspreis von CHF 55.00 je Gramm ausgegangen, welcher nicht nur seitens C.___